3. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1200.– zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung erfolgt, wenn dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/9 BVD 120/2022/1 IV. Eröffnung