l) Die Verfügung «Benützungsverbot» ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Angesichts der bestehenden Sicherheitsdefizite sind die Voraussetzungen nach Art. 27 VRPG für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht erfüllt. Das Gesuch wird mit diesem Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben. Da die Brandschutzauflagen noch nicht (vollständig) umgesetzt sind, liegen wichtige Gründe vor, auch einer Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid die Suspensivwirkung zu entziehen (Art. 68 Abs. 4 VRPG). 4. Kosten