Es ist im Übrigen nicht garantiert, dass die Mieterin die Räumlichkeiten tatsächlich fristgerecht verlässt, wird sie doch von der Beschwerdeführerin selber als «renitent» beurteilt. Ausserdem richtet sich das Benützungsverbot nicht ausschliesslich an die aktuelle Mieterin, sondern verbietet den Garagenbetrieb, solange die Brandschutzmassnahmen nicht umgesetzt sind. Das Benützungsverbot bleibt auch angesichts dieser Umstände erforderlich.