Zum einen ist das Benützungsverbot erforderlich, bis sämtliche Brandschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde abgenommen sind. Ob dies allein mit dem Einbau der Brandschutzwand und –türe erfüllt ist, steht nicht fest. Zum anderen hat das mietrechtliche Vertragsverhältnis keinen Einfluss auf den mangelhaften Brandschutz in diesen Räumlichkeiten. Es ist im Übrigen nicht garantiert, dass die Mieterin die Räumlichkeiten tatsächlich fristgerecht verlässt, wird sie doch von der Beschwerdeführerin selber als «renitent» beurteilt.