j) Die Beschwerdeführerin liess während dem hängigen Beschwerdeverfahren im Februar 2022 eine Brandschutzwand erstellen. Die Brandschutztüre soll im April eingebaut werden.19 Das Mietverhältnis mit der E.________AG ist zudem aufgelöst. Die einmalige Mieterstreckung dauert bis am 31. Juli 2022.20 Es stellt sich die Frage, ob der Erlass des Benützungsverbots angesichts des Einbaus der Brandschutzwand und des baldigen Auszugs der Mieterin noch geboten ist. Dies ist zu bejahen. Zum einen ist das Benützungsverbot erforderlich, bis sämtliche Brandschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde abgenommen sind.