Die E.________AG war ebenfalls Verfügungsadressatin des Benützungsverbots und hätte sich selber mit Beschwerde wehren können. Der Mieterin wird im Übrigen nur der Garagenbetrieb in diesem Gebäude verboten, und auch dies nur vorübergehend, bis die Sicherheitsdefizite behoben sind. Die Bürotätigkeit und der Online-Handel können an einem anderen Ort weitergeführt werden, die bereits eingelagerten Fahrzeuge dürfen gelagert bleiben. Ob und inwiefern die Aussenfläche des Gebäudes durch die Mieterin für ihre Gewerbstätigkeit genutzt werden könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.