i) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die komplette Stilllegung des Betriebs sei ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und treffe sowohl die Mieterin als auch sie als Vermieterin. Die Beschwerdeführerin wird durch das vorsorgliche Benützungsverbot nicht in ihrer Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) eingeschränkt. Soweit sie einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Mieterin rügt, handelt es sich um fremde Rechte. Die E.________AG war ebenfalls Verfügungsadressatin des Benützungsverbots und hätte sich selber mit Beschwerde wehren können.