Die Beschwerdeführerin hatte somit ausreichend Zeit, um die geforderten Massnahmen umzusetzen. Dass der Geschäftsbetrieb der E.________AG anfangs August 2021 von der Staatsanwaltschaft geschlossen und die Räumlichkeiten versiegelt wurden, stellt keinen zureichenden Hinderungsgrund dar, denn die Siegelung bestand nur eine kurze Zeit. Bereits anfangs September 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft über die Aufhebung der Siegelung informiert.18 Die Beschwerdeführerin hat es in der Hand, die erforderlichen Brandschutzmassnahmen zügig und korrekt umzusetzen, damit das Benützungsverbot aufgehoben wird. Das vorsorgliche Benützungsverbot ist zumutbar.