h) Die E.________AG führte nicht Beschwerde gegen das Benützungsverbot. Sie missachtet dieses aber, wie die Vorinstanz anlässlich einer Kontrolle feststellte.17 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mieterin hatten seit langem Kenntnis, dass Brandschutzmassnahmen erforderlich sind. Obwohl die Brandschutzmassnahmen gemäss der Baubewilligung vom 3. April 2020 innert drei Monaten hätten ausgeführt werden müssen, gewährte die Vorinstanz eine Nachfrist, die schliesslich praktisch ein Jahr (seit Kenntnis der fehlenden Umsetzung) betrug. Die Beschwerdeführerin hatte somit ausreichend Zeit, um die geforderten Massnahmen umzusetzen.