Die Lagerung der bereits im UG abgestellten Fahrzeuge bleibt zulässig. Würden im Rahmen des Benützungsverbots auch einzelne Tätigkeiten zugelassen, wäre die Einhaltung der Massnahme für die Behörde nicht mehr kontrollier- und durchsetzbar und das Benützungsverbot seines Inhalts beraubt. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 15 Beilagen 7A und 7C zur Duplik vom 10. März 2022 16 Michel Daum/David Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 6