Da beim Garagenbetrieb eine nicht zu unterschätzende Brandgefahr besteht, ist das Benützungsverbot erforderlich und geeignet zur Gefahrenabwehr und zur Durchsetzung der seit fast zwei Jahren rechtskräftigen Auflagen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz nicht ein umfassendes Benützungsverbot erliess, sondern präzisierte, dass dies (nur) die Stilllegung des Garagenbetriebs umfasst. Die Lagerung der bereits im UG abgestellten Fahrzeuge bleibt zulässig.