An der Brandverhütung und –bekämpfung besteht ein grosses öffentliches Interesse. Für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme genügt zudem, dass eine Gefährdung wahrscheinlich erscheint.16 Obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals in Aussicht stellte, dass einzelne Brandschutzmassnahmen demnächst ausgeführt würden, waren die verfügten Brandschutzmassnahmen im Zeitpunkt der Verfügung nicht umgesetzt, und sie sind es auch heute nicht vollständig. Da beim Garagenbetrieb eine nicht zu unterschätzende Brandgefahr besteht, ist das Benützungsverbot erforderlich und geeignet zur Gefahrenabwehr und zur Durchsetzung der seit fast zwei Jahren rechtskräftigen Auflagen.