21 BauG) und insbesondere Brandverhütung und –bekämpfung ausführlich dar. Auch wenn sie den Zweck des Benützungsverbots nicht explizit nannte, ergibt sich daraus ohne weiteres, dass das Benützungsverbot im Dienst der Sicherheit steht. Es bezweckt die Durchsetzung der Brandschutzauflagen der Baubewilligung.