g) Wie jede staatliche Massnahme muss das Benützungsverbot im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich und für die Betroffenen zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz definiere den Zweck nicht, der mit dem Benützungsverbot erreicht werden solle. In der angefochtenen Verfügung legte die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen betreffend Sicherheit (Art. 21 BauG) und insbesondere Brandverhütung und –bekämpfung ausführlich dar.