Aus dem Wortlaut der Anordnungen geht hinreichend hervor, dass Bauarbeiten zur Umsetzung der erforderlichen Brandschutzmassnahmen nicht vom Benützungsverbot erfasst sind. Ebenso wäre es der Mieterin möglich, in einer konzentrierten Aktion sämtliche noch gelagerten Fahrzeuge aus der Garage auszufahren und an einem anderen Ort abzustellen, wo dies zulässig ist. Die Vorinstanz konkretisierte das Benützungsverbot ausreichend.