Zudem sind die Anforderungen an eine Begründung in diesem Fall weniger hoch als bei einem definitiven Benützungsverbot, das einen stärkeren Eingriff in die Rechtsposition darstellen würde.13 Die Beschwerdeführerin war ohne weiteres in der Lage, die Verfügung «Benützungsverbot» sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz gewährte sowohl 11 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 12 VGE 2013/112 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 7 13 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7