Da die als Auflagen verfügten Brandschutzmassnahmen im Zeitpunkt der Verfügung (Benützungsverbot) nicht umgesetzt waren, musste sich die Vorinstanz nicht weiter mit den wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, dass die baulichen Massnahmen in Auftrag gegeben worden seien. Für die Umsetzung der Brandschutzmassnahmen ist allein die Beschwerdeführerin verantwortlich. Da es sich beim Benützungsverbot um eine vorsorgliche Massnahme handelt, genügte eine summarische Prüfung. Zudem sind die Anforderungen an eine Begründung in diesem Fall weniger hoch als bei einem definitiven Benützungsverbot, das einen stärkeren Eingriff in die Rechtsposition darstellen würde.13