e) Die Vorinstanz begründete das angefochtene Benützungsverbot ausreichend. Im Sachverhalt führte sie die Argumente der Beschwerdeführerin zusammengefasst auf und hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin versuche, das Benützungsverbot hinauszuzögern. Zudem bringe sie mietrechtliche Probleme vor, die im Baupolizeiverfahren nicht von Belang seien. Da die als Auflagen verfügten Brandschutzmassnahmen im Zeitpunkt der Verfügung (Benützungsverbot) nicht umgesetzt waren, musste sich die Vorinstanz nicht weiter mit den wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, dass die baulichen Massnahmen in Auftrag gegeben worden seien.