d) Ein Benützungsverbot ist zu erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 46 Abs. 1 BauG). Die Formulierung im Gesetz eröffnet der Baupolizeibehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum und damit die Möglichkeit, Verhältnismässigkeitsaspekte zu berücksichtigen. Ein Benützungsverbot ist in der Regel zu verfügen, wenn die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet wird, wenn erhebliche Sachwerte gefährdet sind, wenn eine bösgläubige Bauherrschaft aus der Nutzung einen unrechtmässigen Vorteil zieht. Es kann ausserdem erlassen werden zur Durchsetzung nicht erfüllter Bedingungen der Baubewilligung.12