c) Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 BauG). Die Brandverhütung und die Brandbekämpfung stellen zentrale Sicherheitsanforderungen an ein Gebäude dar. Solche Vorschriften gehören zum ältesten Bestand des Baurechts. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen nach der Feuerschutz- und Feuergesetzgebung (Art. 57 Abs. 3 BauV11). Mit Gesamtbauentscheid vom 3. April 2020 erklärte die Vorinstanz die Brandschutzauflagen des Fachberichts Brandschutz vom 23. August 2019 als verbindlich. Es ist unbestritten, dass diese im Zeitpunkt, als das Benützungsverbot erlassen wurde, nicht umgesetzt waren.