b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten; sie kann ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (vgl. Art. 46 Abs. 1 BauG). Ein baupolizeiliches Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG setzt voraus, dass aufgrund einer summarischen Prüfung ein formell rechtswidriger, d.h. unbewilligter Zustand als wahrscheinlich erscheint.