Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführerin sei seit der nachträglichen Baubewilligung vom 3. April 2020 bekannt, dass sie die verfügten Brandschutzmassnahmen umsetzen müsse, um einen sicheren Zustand des Garagenbetriebs zu erreichen. Die Bauherrschaft ziehe seit langem aus einem rechtswidrigen Zustand einen Nutzen und toleriere einen brandgefährlichen Zustand für das Gebäude. Gefährdet seien Sachen und Personen, insbesondere auch die Personen in den oberen Geschossen. Dem Bauinspektorat und dem Feueraufseher sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin zur Planung und Umsetzung der Brandschutzauflagen die Firma SafeT Swiss AG beauftragt habe.