Eventualiter sei eine mildere Ausgestaltung des Benützungsverbots zu erlassen. In der Duplik ergänzte die Beschwerdeführerin, im Februar 2022 sei die Brandschutzmauer erstellt worden. Es fehle nur noch die Brandschutztüre, die im April eingebaut werde. Die Bauabnahme könne durch die Behörde stattfinden, so dass sich eine Ersatzvornahme erübrige.