Nach ihrem Kenntnisstand lasse die Mieterin die Reparaturen extern durch Drittfirmen ausführen. Es handle sich eher um eine Verkaufsfläche als um einen Garagenbetrieb, weshalb keine erhöhte Brandgefahr bestehe. Der angedrohte Austausch der Schliessanlage würde die verlangte Umsetzung der baulichen Brandschutzmassnahmen im Gebäudeinnern verhindern. Sie habe das Mietverhältnis mit der E.________AG aufgelöst. Die Mieterin müsse die Räumlichkeiten bis am 31. Juli 2022 geräumt haben und sei deshalb darauf angewiesen, bis dahin Fahrzeuge verkaufen und aus der Garage auf den Vorplatz ausfahren zu können. Eventualiter sei eine mildere Ausgestaltung des Benützungsverbots zu erlassen.