Das Benützungsverbot und die angedrohte Auswechslung der Schliessanlage als Ersatzvornahme seien unverhältnismässig. Die Tätigkeiten der Mieterin umfassten Büroarbeiten und Verkaufshandlungen, Ankauf und Verkauf der Autos mittels Online-Handel, die Besichtigung der gelagerten Autos durch Kunden, Probefahrten, die Aufbereitung und Übergabe der Fahrzeuge an die Käufer. Im Untergeschoss würden rund 60 Fahrzeuge ausgestellt. Diese würden für den Verkauf lediglich aufbereitet, poliert und gereinigt. Nach ihrem Kenntnisstand lasse die Mieterin die Reparaturen extern durch Drittfirmen ausführen.