a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Benützungsverbot ungenügend begründet. Sie habe ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt, um u.a. die Vorgehensweise für die Umsetzung der Brandschutzauflagen angemessen festzulegen. Die Vorinstanz verkenne die Anstrengungen, die sie unternommen habe, um die Brandschutzauflagen zeitgerecht und professionell umzusetzen. Die Brandschutzmassnahmen seien in Auftrag gegeben worden, was der Vorinstanz bekannt sei. Das Benützungsverbot und die angedrohte Auswechslung der Schliessanlage als Ersatzvornahme seien unverhältnismässig.