Den weiteren Anordnungen der angefochtenen Verfügung entzog die Vorinstanz die Suspensivwirkung gestützt auf Art. 68 Abs. 2 VRPG. Der Entzug des Suspensiveffekts muss durch wichtige Gründe, d.h. bedeutende Anliegen im öffentlichen Interessen gerechtfertigt sein (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Dazu gehört unter anderem der Schutz wichtiger Polizeigüter.9 c) Das vorsorgliche Benützungsverbot und die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hängen so eng zusammen, dass darüber nicht separat entschieden werden kann. Über vorsorgliche Massnahmen wird aufgrund der Akten und ohne weitere Beweiserhebung entschieden.10 3. Benützungsverbot und weitere Anordnungen