b) Die Gemeinde verfügte das Benützungsverbot nicht als definitive Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, sondern als zeitlich beschränkte baupolizeiliche Mass-nahme gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG. Ein baupolizeiliches Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG stellt eine sofort vollstreckbare spezialgesetzlich geregelte vorsorgliche Massnahme dar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollstreckbarkeit kann von der Rechtsmittelbehörde nur mittels einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 27 VRPG aufgehoben werden.7 Art.