aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei das verfügte Benützungsverbot hinsichtlich zulässiger und unzulässiger betrieblicher Tätigkeiten bis zum Auszug der Mieterschaft per 31. Juli 2022 angemessen zu konkretisieren. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Stadt Burgdorf beantragt mit Stellungnahme vom 4. Februar 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin reichte dazu am 10. März 2022 eine Duplik ein. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen