20. Für andere Nutzungen oder innere Veränderungen gegenüber dem tatsächlichen oder bewilligten Stand ist die Baubewilligungspflicht abzuklären. Eine andere baubewilligungspflichtige Nutzung darf auch nicht aufgenommen werden. 21. Die Baupolizeibehörde behält sich vor, den Zutritt durch Dritte sperren zu lassen. Auf Kosten der Bauherrschaft (Art. 47 BauG). 22. Da wichtige Gründe vorliegen, kommt einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 2 VRPG5).»