«18. Benützungsverbot: Für den Garagenbetrieb am G.________, Burgdorf, wird ein Benützungsverbot erlassen (Art. 46 Abs. 1 BauG4). Der Betrieb ist stillzulegen. Im Untergeschoss dürfen die bereits vorhandenen Motorfahrzeuge lediglich gelagert werden. 19. Die Auflagen und Bedingungen gemäss Gesamtbauentscheid vom 3. April 2020 sind umzusetzen und dem Bauinspektorat zur Abnahme anzumelden. Vorher darf der Garagenbetrieb nicht wieder aufgenommen werden.