Anlässlich einer Begehung der Räumlichkeiten habe sie festgestellt, dass die Mieterin eigenmächtig eine Brandschutzmauer mit Brandschutztüre abgebrochen und den Raum dadurch vergrössert habe. Ein allfälliges Benützungsverbot dürfte nicht auch die Räumung der Garage beinhalten, denn es handle sich lediglich um eine Ausstellung von Luxusfahrzeugen. Es sei keine Infrastruktur für grosse Autoreparaturen vorhanden. Die E.________AG äusserte sich nicht zum angedrohten Benützungsverbot. 3. Am 21. Dezember 2021 erliess die Stadt gegenüber der Beschwerdeführerin und der E.________AG ein «Benützungsverbot» mit folgenden Anordnungen: