Die Beschwerdeführerin wehrte sich in mehreren Schreiben gegen ein Benützungsverbot und machte geltend, sie habe die Brandschutzmassnahmen in Auftrag gegeben. Die Pneulager seien geräumt. Die Mieterin habe den Betrieb nach Aufhebung der polizeilichen Siegelung wieder aufgenommen, ohne sie vorgängig zu informieren. Sie habe die Mieterin mehrmals aufgefordert, den Betrieb zu schliessen, was diese verweigere. Anlässlich einer Begehung der Räumlichkeiten habe sie festgestellt, dass die Mieterin eigenmächtig eine Brandschutzmauer mit Brandschutztüre abgebrochen und den Raum dadurch vergrössert habe.