Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte die Stadt der Beschwerdeführerin mit, sämtliche Auflagen/Bedingungen gemäss Bauentscheid müssten umgesetzt sein und zur Abnahme gemeldet werden, bevor der Garagenbetrieb wieder aufgenommen werden dürfe. Sie drohte ein Benützungsverbot und eine Strafanzeige wegen falsch ausgefüllter Selbstdeklaration an. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 27. Oktober 2021 informierte die Stadt die E.________AG über den beabsichtigten Erlass eines Benützungsverbots und gab ihr das rechtliche Gehör dazu.