1. Die Stadt Burgdorf stellte im Dezember 2018 fest, dass das Untergeschoss des Gebäudes auf Parzelle Burgdorf Gbbl. Nr. B.________ als Garagenbetrieb für Occasionsfahrzeuge genutzt wird, ohne dass eine entsprechende Umnutzungsbewilligung besteht. Mieterin und Betreiberin der Garage ist die E.________AG (vormals F.________AG). Die Parzelle Nr. B.________ liegt in der Arbeitszone 20m. Die Beschwerdeführerin reichte als Baurechtsinhaberin ein nachträgliches Baugesuch ein. Mit Gesamtbauentscheid vom 3. April 2020 bewilligte die Stadt Burgdorf die Umnutzung und Umbau des Untergeschosses in einen Garagenbetrieb. In den Auflagen und Bedingungen (Dispositivziffer 2) verfügte sie: