a) Zusammenfassend ist die Wiederherstellungsverfügung im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig und damit rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. b) Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (30. Juni 2022) ist abgelaufen. Es ist eine neue Frist anzusetzen. Die Vorinstanz hat eine Frist von gut drei Monaten eingeräumt. Diese Frist erachtet die BVD als angemessen, bleibt doch den Beschwerdeführenden damit genügend Zeit, um die baulichen Massnahmen vorzunehmen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat neu bis am 30. November 2022 zu erfolgen.