Selbst wenn diese Kosten für das Entfernen nicht leicht wiegen sollten, werden sie von den öffentlichen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen übertroffen. Das gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführenden nicht auf guten Glauben berufen können. Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern. Sie hätten sich vor der Erstellung des westlichen Strassenanschlusses bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen müssen.16 3. Zusammenfassung, Wiederherstellungsfrist, Kosten