c) An der verfügten Massnahme zur Verunmöglichung der Benutzung der westlichen Ein-/Ausfahrt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses besteht nicht nur im generell gegebenen grossen Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen,14 sondern auch am Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Gestützt auf Art. 85 Abs. 2 SG15 wird pro Grundstück in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt. Bezweckt wird damit vor allem eine Reduktion von Gefahrenquellen. Jeder zusätzliche Strassenanschluss gefährdet die Verkehrssicherheit.