b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der westseitige Strassenanschluss habe schon immer bestanden, die Absenkung der Bordsteinkante des Trottoirs sei Beweis genug. Gestützt auf die Akten trifft zwar zu, dass die Liegenschaft G.________strasse 35 seit langer Zeit zwei Strassenanschlüsse hat. Auf der Westseite handelt es sich aber bloss um einen Zugang, nicht um eine Zufahrt. Der Beweis, dass die Einfahrt auf der Westseite bereits 1974 bestehend war, misslingt.11 Selbst wenn seinerzeit eine Einfahrt bestanden hätte, wäre diese später aufgegeben worden, 12 weshalb die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten.