Hingegen können Rügen gegen die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung des westseitigen Strassenanschlusses nicht gehört werden, da diese Frage ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegt. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Strassenanschluss an der Westseite hätte schon immer bestanden, was die Absenkung der Bordsteinkante des Trottoirs vor besagter Stelle beweise, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesamtbauentscheid der Vorinstanz vom 27. Juli 2020, in welchem der Bauabschlag bezüglich des westlichen Strassenanschlusses erteilt wurde, nach der erfolglosen Anfechtung bei der BVD und beim Verwaltungsgericht in Rechtskraft erwachsen ist.