an der Aare Grundbuchblatt Nr. I.________ gefahren werden kann. Die Vorinstanz begründet diese Verfügung mit dem Teilbauabschlag bezüglich des Baugesuchs Nr. 373/14-2020 vom 27. Juli 2020. Zudem werden dem Beschwerdeführer 1 die Kosten der Wiederherstellungsverfügung auferlegt. Streitgegenstand können daher einzig die Fragen bilden, ob die Vorinstanz die Wiederherstellungsverfügung zu Recht erlassen hat und ob die Verfahrenskosten zu Recht erhoben wurden. Hingegen können Rügen gegen die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung des westseitigen Strassenanschlusses nicht gehört werden, da diese Frage ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegt.