Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht zwar nicht zuzutreffen, muss aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll.4 Diese Voraussetzungen sind knapp erfüllt. Die fehlenden Unterschriften der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wurden innert der Nachfrist eingereicht. Die Bestimmungen über die Form sind somit eingehalten. Auf die Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten.