Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 an, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen zu wollen und gab ihm eine Frist zur Stellungnahme. Nachdem er sich nicht vernehmen liess, erliess die Vorinstanz am 9. März 2022 die Wiederherstellungsverfügung und verpflichtete den Beschwerdeführer 1, bis am 30. Juni 2022 sicherzustellen, dass über den westlichen Strassenanschluss nicht mit Fahrzeugen von der H.________strasse auf die Parzelle Büren an der Aare Grundbuchblatt Nr. I.________ gefahren werden kann. Dies habe durch die Erstellung einer niedrigen Abschlussmauer oder einen fest installierten Zaun zu erfolgen.