Die BVD trat auf diese Beschwerde aufgrund der verspäteten Einreichung nicht ein. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer 1 beim Verwaltungsgericht an. Das Verwaltungsgericht bestätigte mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 den Entscheid der BVD. Der Gesamtbauentscheid der Vorinstanz vom 27. Juli 2020 erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 an, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen zu wollen und gab ihm eine Frist zur Stellungnahme.