Der danach montierte Holzzaun sei 60 cm hoch und mobil, er könne jederzeit entfernt werden. Die neuen Parkplätze auf der Westseite seien so geplant, dass auf dem Grundstück gewendet werden könne, ausfahrende Autos würden vorwärts in die G.________strasse einbiegen und seien deshalb keine Gefahrenquelle. Der Beschwerdeführer 1 beantragte damals die Bewilligung des Strassenanschlusses auf der Westseite der Liegenschaft sowie die Aufhebung der Ablehnung des neuen Strassenanschlusses. Weiter bestand er auf die Besitzstandsgarantie.