Gegen diesen Gesamtbauentscheid (Teilbauabschlag) erhob der Beschwerdeführer 1 Beschwerde. Darin führte er aus, die Liegenschaft B.________strasse 35, welche sein Vater 1974 erworben habe, verfüge über zwei Strassenanschlüsse östlich und westlich des Gebäudes. Diese seien auch wieder neu erstellt worden, als die G.________strasse mit Trottoir 1968 saniert worden sei. Das Trottoir sei damals im Bereich des westlichen Strassenanschlusses abgesenkt worden. Der danach montierte Holzzaun sei 60 cm hoch und mobil, er könne jederzeit entfernt werden.