In den eingereichten Plänen ist auf der Westseite des Gebäudes ein Strassenanschluss eingezeichnet, welcher mit «Einfahrt/Ausfahrt best.» beschriftet war. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer 1 darüber, dass die Ein-/Ausfahrt an der Westseite des Gebäudes nie bewilligt worden sei und fälschlicherweise als bestehend bezeichnet sei. Dieser stellte sich auf den Stand- 1/6 BVD 120/2022/19