c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Diemtigen vom 4. März 2022 wird aufgehoben. 2. Die Stellungnahme der Gemeinde vom 19. April 2022 und die Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 2. Mai 2022 werden den Verfahrensbeteiligten zugestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG