b) Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im Vordergrund stehen unter dem Gesichtswinkel der besonderen Umstände behördliche Fehlleistungen, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen sind.11 Vorliegend ist nach dem Gesagten (E. 3c) von einem offensichtlichen Fehlverhalten der Gemeinde auszugehen, weshalb von besonderen Umständen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird daher verzichtet.