4. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde a) Der Beschwerdeführer bringt vor, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid der BVD sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die inkonsequente Haltung der Baupolizeibehörde dürfe nicht dazu führen, dass eine rechtskräftig verfügte, von den Fachbehörden ausdrücklich verbotene Massnahme weiter verzögert werden könne, zumal nicht auszuschliessen sei, dass sich diese umweltschädigend auswirke.